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Straßenverkehr, Verbraucherschutz / 24.11.2007

Wichtiger Hinweis:

Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.

Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss

Aufgrund des § 51 Absätze 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990, zuletzt geändert durch Artikel 292 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 hat der Kreisausschuss des Rhein-Kreises Neuss am 07.11.2007 im Wege der Dringlichkeit folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung  von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

Artikel 1

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 01.11.2001 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

  1. Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
    1. 2,10 € Grundentgelt einschließlich 71,43 Meter Wegstrecke in der Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr, 2,30 € Grundentgelt einschließlich 66,67 Meter Wegstrecke in der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
    2. 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 71,43 Meter in der Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr , 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 66,67 Meter in der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
    3. 0,10 € Warteentgelt je 22,78 Sekunden Wartezeit von der ersten bis zur fünften Minute
    4. 0,10 € Warteentgelt je 11,0 Sekunden Wartezeit ab der sechsten Minute
    5. 5,10 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderung eines Großraumtaxis

2. § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetztkilometer

  • in der Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr 1,40 €
  • in der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 1,50 €

Artikel 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 15.12.2007 in Kraft. Hinweis:

Gemäß § 5 Absatz 6 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 07.11.2007

Patt, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 22.11.2007


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