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Aufgrund des § 51 Absätze 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990, zuletzt geändert durch Artikel 292 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 hat der Kreisausschuss des Rhein-Kreises Neuss am 07.11.2007 im Wege der Dringlichkeit folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 01.11.2001 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetztkilometer
Diese Rechtsverordnung tritt am 15.12.2007 in Kraft. Hinweis:
Gemäß § 5 Absatz 6 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
Neuss, den 07.11.2007
Patt, Landrat