Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, und des § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2007 wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag am 12. September 2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Beteiligung
- Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist der Rhein-Kreis Neuss kommunaler Träger der Leistungen nach
a) § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1-4 SGB II (Leistungen zur Eingliederung)
b) §§ 22 und 23 Absatz 3 SGB II (Kosten der Unterkunft und einmalige Leistungen)
Die Wahrnehmung der unter b.) aufgeführten Aufgaben wurde per Delegationssatzung vom 28. Dezember 2004 auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. - Der Rhein-Kreis Neuss beteiligt die kreisangehörigen Städte und Gemeinden am Aufwand für die in Absatz 1 Buchstabe b.) genannten Leistungen nach Maßgabe dieser Satzung (Bruttobelastung).
- Von dem in Absatz 2 genannten Aufwand sind die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II gemäß § 6 des Ausführungsgesetzes des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II) und die vom Land an den Rhein-Kreis Neuss gewährte Zuweisung gem. § 7 AG-SGB II, welche aus der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben resultiert, abzusetzen (Nettobelastung).
- Diese Satzung begründet und regelt die Erstattung für die jeweils auf ein Haushaltsjahr bezogenen bzw. in einem Haushaltsjahr fälligen Leistungen.
§ 2 Beteiligungssatz
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden an den dem Rhein-Kreis Neuss entstehenden Nettobelastungen zu 50% direkt beteiligt. Der übrige Aufwand wird über die Kreisumlage im Kreishaushalt abgewickelt.
§ 3 Abschläge und Festsetzung
- Die Städte und Gemeinden leisten monatliche Vorauszahlungen. Die Höhe der zu zahlenden Monatsabschläge beträgt je 1/12 der für die in § 1 Absatz 2 und 3 genannten Aufwendungen und Erträge geplanten Haushaltsansätze. Sofern die Haushaltssatzung zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, werden für die Berechnung die Ansätze des jeweiligen Haushaltsentwurfes zugrunde gelegt. Die Abschläge sind jeweils zum 1. Werktag eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen nach § 7 der Haushaltssatzung für die ausstehenden Beträge erhoben.
- Die Kostenverteilung der Abschläge erfolgt
- zu 50 % über die Kreisumlage im Kreishaushalt im Verhältnis der für das jeweilige Haushaltsjahr gültigen Umlagegrundlagen die bis zum Inkrafttreten des jeweils neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes Anwendung finden. Sobald die für das Haushaltsjahr maßgeblichen Umlagegrundlagen festgesetzt sind, werden die Abschlagszahlungen entsprechend angepasst.
- zu 50% im Verhältnis der durchschnittlichen von der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Bedarfsgemeinschaften mit SGB II - Leistungsanspruch der Vorjahresmonate Juni (fortgeschrieben mit Datenstand September), Juli (fortgeschrieben mit Datenstand Oktober) und August (fortgeschrieben mit Datenstand November).
- Der Rhein-Kreis Neuss erstellt einen Halbjahresbericht, in welchem er die Kostenentwicklung der abzurechnenden Leistungen darlegt.
- Nach Abrechnung aller Leistungen des Haushaltsjahres werden die Erstattungsbeträge abschließend festgesetzt. Insgesamt werden jährlich alle in der Ergebnisrechnung des jeweiligen Haushaltsjahres gebuchten Beträge abgerechnet. Die Kostenverteilung auf die einzelnen Städte und Gemeinden erfolgt bei der Spitzabrechnung
- zu 50% über die Kreisumlage im Kreishaushalt im Verhältnis der für das jeweilige Haushaltsjahr gültigen Umlagegrundlagen
- zu 50% im Verhältnis der von der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Bedarfsgemeinschaften mit SGB II – Leistungsanspruch. Der Rhein-Kreis Neuss ermittelt dabei zunächst die in den einzelnen Kalendermonaten tatsächlich entstandenen Nettobelastungen (wobei die nur an zwei Stichtagen fällige Landeszuweisung zu je 1/12 auf den jeweiligen Monat angerechnet wird). In einem weiteren Schritt erfolgt eine monatliche Verteilung der Nettobelastungen im Verhältnis der für den jeweiligen Kalendermonat von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten validen Bedarfsgemeinschaften (= Nachmeldung des 3. Folgemonats). Für Monate, für die zum Zeitpunkt der Festsetzung von der Bundesagentur für Arbeit noch keine validen Bedarfsgemeinschaften mitgeteilt wurden, finden die bis zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Bedarfsgemeinschaften (ggfls. Erstmeldung) Anwendung. Sofern für einen Kalendermonat noch keine kommunalscharfe Aufteilung vorliegt, wird der für den Vormonat angewandte Verteilerschlüssel herangezogen.
Die Mitteilung über die Festsetzung erfolgt durch den Rhein-Kreis Neuss bis spätestens 20.01. des auf das abzurechnende Haushaltsjahr folgenden Jahres. Für die abschließende Forderung des Rhein-Kreises Neuss erfolgt eine Verrechnung mit den geleisteten Abschlagszahlungen. Ausgleichszahlungen sind bis zum 31.01. des auf das abzurechnende Haushaltsjahr folgenden Jahres zu leisten. - Vom Rhein-Kreis Neuss wird die zu erwartende Nettobelastung nicht als Kreisumlage erhoben.
§ 4 Inkrafttreten, Aufhebung vorherige Satzung
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung über die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Aufwendungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Beteiligungssatzung SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.2006 aufgehoben.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der KrO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss / Grevenbroich, den 14. September 2007
Dieter Patt
Landrat