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Umwelt / 29.12.2007

Wichtiger Hinweis:

Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.

Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

Elfte Änderung vom 19.12.2007 der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96 in der derzeit gültigen Fassung

Aufgrund des § 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 12.12.2007 die folgende Änderung beschlossen:

§ 1

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Abfallentsorgung sind von den Benutzern folgende Entgelte zu entrichten:

  1. Mineralische Abfälle zur Beseitigung (Deponie Grefrath) 80,00 € pro Tonne
  2. Gebundene Asbest- und Mineralfaserabfälle (Deponie Grefrath) 132,00 pro Tonne
  3. Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, ohne Verunreinigungen) 49,50 pro Tonne
  4. Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, mit Verunreinigungen) 65,00 pro Tonne
  5. Kompostierbare Gewerbeabfälle 69,00 pro Tonne
  6. Äste, Stämme, Baumstubben mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, sortenreines Langgras 65,00 pro Tonne
  7. Straßenkehricht 140,00 pro Tonne
  8. Holz der Kategorie A4 167,00 pro Tonne
  9. Klärschlamm 167,00 pro Tonne
  10. Sortenreine Wertstoffe 50,00 pro Tonne
  11. Sonstige Abfälle, leichter als 0,2 t/m³ 135,00 pro Tonne
  12. Sonstige Abfälle, gleich oder schwerer als 0,2 t/m³ 167,00 pro Tonne

Bei den Entgeltgruppen 11 und 12 wird das spezifische Gewicht ermittelt als Quotient aus dem Gewicht der angelieferten Abfälle und dem Fahrzeug- bzw. Behältervolumen.

Das Mindestentgelt beträgt 15,00 € pro Anlieferung.

§ 2

Die vorstehende Änderung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende elfte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Grevenbroich, den 19.12.2007

Dieter Patt, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 12.06.2008


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