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Familie, Jugend / 01.10.2011

Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 23.09.2011 über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen

Aufgrund von § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Gesetz vom 19.02.2007 (BGBl. I, S. 122), § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Gesetz vom 25.7.2011 (GV.NRW.2011 S. 385) und § 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. 2008, S. 8) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 21.09.2011 die folgenden Änderungen der Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Beitragsbefreiung und -ermäßigung

  1. Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen.
  2. Die Inanspruchnahme von Angeboten durch Kinder, die am 01. August  des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Die Beitragsbefreiung gilt auch für vorzeitig einzuschulende Kinder nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetzes.
  3. Besuchen gleichzeitig Geschwister des Kindes eine Einrichtung, dessen Besuch nach Absatz 2 beitragsfrei ist, ist für das zweite Kind der Differenzbetrag  zwischen dem höheren Beitrag  und dem freizustellenden Beitrag zu zahlen, wenn der Beitrag für das jüngere Kind höher ist.
  4. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag.
  5. Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
  6. Beiträge für behinderte Kinder in integrativen Gruppen, denen Eingliederungshilfe gewährt wird, werden vom Landessozialamt übernommen. Die Beitragspflichtigen sind jedoch zum Nachweis des Einkommens gegenüber dem Jugendamt verpflichtet.

Artikel 2

Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab 1.8.2011.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzungsänderung vom 23.9.2011 zur Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 10.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.

Neuss, den 1. Oktober 2011
Hans-Jürgen Petrauschke, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 27.09.2011


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