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Gesundheit / 16.08.2011

Jahresabschluss des Kreiskrankenhauses Dormagen zum 31.12.2010

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 22.06.2011 gemäß § 6 lfd. Nr. 3 der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser - Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) - u. a. beschlossen,

  1. den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2010 festzustellen,
  2. den Bilanzgewinn in Höhe von 2.100,79 € der Kapitalrücklage zuzuführen.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen ab dem 29.08.2011 – 09.09.2011 beim Kreiskrankenhaus Dormagen, Dr. Geldmacher-Str. 20, 41540 Dormagen, Zimmer Nr. 1326, und zwar

  • montags bis donnerstags von 7.30 - 12.00 Uhr und 12.45 - 16.30 Uhr und
  • freitags von 7.30 - 13.00 Uhr zur Einsichtnahme aus.

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Kreiskrankenhauses Dormagen zum 31.12.2010 beauftragte Prüfungsgesellschaft Verhülsdonk & Partner GmbH, Düsseldorf, hat nach dem Ergebnis der Prüfung nachstehenden Bestätigungsvermerk erteilt, den die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen als gesetzlicher Bilanzprüfer übernommen hat:

"Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang des Kreiskrankenhauses Dormagen nach KHG – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 geprüft. Durch § 30 KHGG NRW wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher insbesondere auf die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung sowie die Verwendung der Fördermittel nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand gemäß § 30 KHGG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 21 GemKHBVO, § 106 GO NRW, § 30 KHGG NRW sowie § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen.

Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 30 KHGG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Krankenhauses und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die Prüfung der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW hat zu keinen Einwendungen geführt."

Herne, den 20.07.2011
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Manuela Gebendorfer





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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 16.08.2011


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