Aufgrund der §§ 1 und 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), der §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (SGV NRW 7831) und § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 02.09.2008 (SGV NRW 7831), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, und auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 27.07.1964 wird für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss folgende Verordnung erlassen:
Nachdem in einem Bienenstand im Bereich der Stadt Düsseldorf der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtstierärztlich festgestellt worden ist, wird hiermit folgendes Gebiet zum Anschluss-Sperrbezirk erklärt:
Für Bienenvölker und Bienenstände innerhalb des Sperrbezirks gelten die nachfolgenden besonderen Schutzmaßregeln:
Dies gilt nicht für
Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 b des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 2 Ziff. 8, 9 und 13 der Bienenseuchenverordnung dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- € geahndet werden.
Diese Tierseuchenverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Neuss/Grevenbroich, den 21.09.2011
Hans-Jürgen Petrauschke, Landrat