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Tiere / 21.09.2011

Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen vom 21.09.2011

Aufgrund der §§ 1 und 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), der §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen  vom 27.02.1996 (SGV NRW 7831) und § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 02.09.2008 (SGV NRW 7831), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, und auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 27.07.1964 wird für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Nachdem in einem Bienenstand im Bereich der Stadt Düsseldorf der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtstierärztlich festgestellt worden ist, wird hiermit folgendes Gebiet zum Anschluss-Sperrbezirk erklärt:

  • Östliche Begrenzung: Rhein
  • Südliche BegrenzungVerlauf der Rheinfährstraße (K 1) und der Tucherstraße (K 30) im Stadtgebiet Neuss bis zur Bahnlinie Köln-Neuss
  • Westliche BegrenzungVerlauf der Bahnlinie in Richtung Neuss bis zur Kreuzung der Kreisgrenze zur Stadt Düsseldorf, Stadtteil Heerdt
  • Nördliche BegrenzungKreisgrenze zur Stadt Düsseldorf, Stadtteil Heerdt

§ 2

Für Bienenvölker und Bienenstände innerhalb des Sperrbezirks gelten die nachfolgenden besonderen Schutzmaßregeln:

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenbestandes zu wiederholen.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

Dies gilt nicht für

  1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden und
  2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

§ 3

Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 b des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 2 Ziff. 8, 9 und 13 der Bienenseuchenverordnung dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- € geahndet werden.

§ 5

Diese Tierseuchenverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden,
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber des Rhein-Kreises Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss/Grevenbroich, den 21.09.2011
Hans-Jürgen Petrauschke, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 27.09.2011


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