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Umwelt / 21.12.2011

Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Lesefassung unter Berücksichtigung der vierzehnten Änderung vom 21.12.2011

Aufgrund des § 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2011 die folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Entgeltpflicht

  1. Für die Inanspruchnahme der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen werden Entgelte erhoben, soweit keine Gebührenpflicht nach der Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 21.12.2011 besteht.
  2. Entgeltpflichtig ist, wer an den Abfallentsorgungsanlagen zugelassene Abfälle anliefert.

§ 2 Entgelte

  1. Für die Abfallentsorgung sind von den Benutzern folgende Entgelte zu entrichten: siehe Tabelle am Seitenende. Bei den Entgeltgruppen 11 und 12 wird das spezifische Gewicht ermittelt als Quotient aus dem Gewicht der angelieferten Abfälle und dem Fahrzeug- bzw. Behältervolumen. Das Mindestentgelt beträgt 15,00 € pro Anlieferung.
  2. Für die Benutzung des Sicherstellungsplatzes auf der Deponie Neuss-Grefrath wird pro abgestellten Container für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 60,00 € erhoben.
  3. Bei Anlieferungen ohne ausreichenden Ladungsschutz wird ein zusätzliches Entgelt von 15,00 € pro Anlieferung erhoben.
  4. Auf die Entgelte nach den Absätzen 1 bis 3 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

§ 3 Kleinanlieferungen

  1. Abweichend von § 2 wird für Abfälle, die die in Absatz 2 genannten Grenzen nicht überschreiten, grundsätzlich ein Entgelt von 10 € pro Anlieferung erhoben. Auf dieses Entgelt wird keine Umsatzsteuer erhoben.
  2. Im folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen nach Absatz 1 angenommen:
    1. Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer
    2. Sonderabfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer
    3. alle übrigen Abfälle, soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:
      1. die tägliche Gesamtanlieferung je Anlieferer darf nicht mehr als 1 betragen,
      2. die tägliche Gesamtanlieferung je Anlieferer darf nicht mehr als 200 kg betragen.

§ 4 Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten

  1. Abweichend von § 2 wird für Abfälle, die am Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten des Rhein-Kreises abgegeben werden, mit Ausnahme von Altöl, kein Entgelt erhoben. Für Altöl beträgt das Entgelt 0,50 €/l (einschließlich Umsatzsteuer).
  2. Es dürfen höchstens 20 kg Sonderabfälle pro Tag und Haushalt abgegeben werden.

§ 5 Gewerbeschadstoffmobil

  1. Abweichend von § 2 werden bei der Anlieferung von Abfällen zum Gewerbeschadstoffmobil die folgenden Entgelte erhoben:

    Anfahrtspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt 23,72 €/Anfahrt
    Zeitzuschlag je angefangene weitere 10 Minuten 5,54 €/10 Minuten

    Metallemballagen mit Reststoffen 0,41 €/kg
    Kunststoffemballagen mit Reststoffen 0,41 €/kg
    quecksilberhaltige Rückstände 4,95 €/kg
    Säuren 0,43 €/kg
    Laugen 0,43 €/kg
    Fotochemikalien 0,43 €/kg
    Pflanzenschutzmittel 0,85 €/kg
    Altmedikamente 0,28 €/kg
    Altöl 0,43 €/kg
    ölhaltige Mischabfälle 0,28 €/kg
    PCB-Kleinkondensatoren 1,05 €/kg
    Lösungsmittel 0,43 €/kg
    Altlacke, Altfarben 0,43 €/kg
    Dispersionsfarben 0,22 €/kg
    Labor- und Chemikalienreste (org.) 1,05 €/kg
    Labor- und Chemikalienreste (anorg.) 1,05 €/kg
    Spraydosen 0,95 €/kg
    Nicht identifizierbare Problemabfälle 1,05 €/kg
    Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04) Größe 1, 30-Liter-Behälter 2,90 €/Behälter
    Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04) Größe 2, 50-Liter-Behälter 3,58 €/Behälter
  2. Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg Abfälle je Monat ab. Es werden nur die in Absatz 1 genannten Abfälle übernommen.
  3. Auf die Entgelte nach Absatz 1 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung unter Berücksichtigung der vierzehnten Änderung der Entgeltordnung vom 21.12.2011 tritt am 01.01.2012 in Kraft.


Entgelt nach Abfallart
Nr. Abfallart Euro pro Tonne
1 Mineralische Abfälle zur Beseitigung (Deponie Grefrath) 80,00
2 Gebundene Asbest- und Mineralfaserabfälle (Deponie Grefrath) 132,00
3 Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, ohne Verunreinigungen) 49,50
4 Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, mit Verunreinigungen) 65,00
5 Kompostierbare Gewerbeabfälle 69,00
6 Äste, Stämme, Baumstubben mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, sortenreines Langgras 40,00
7 Straßenkehricht 140,00
8 Holz der Kategorie A4 167,00
9 Klärschlamm 167,00
10 Sortenreine Wertstoffe 50,00
11 Sonstige Abfälle, leichter als 0,2 t/ 135,00
12 Sonstige Abfälle, gleich oder schwerer als 0,2 t/ 167,00




Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 09.01.2012


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