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Tiere / 11.12.2008

Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 11.12.2008

Aufgrund

  • Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004)
  • Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001)
  • § 2 Abs. 1, 2 und 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (SGV NRW 2011)
  • § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (SGV NRW 788)
  • §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021)
  • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.06.2004)
  • Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 05. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 (SGV NRW 2011)

in den jeweils geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 10. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner

  1. Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen), für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. Nr. L 147 vom 31.05.2001) genannten Untersuchungen auf BSE, amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen bei Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen und Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 (SGV NRW 2011) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.

    Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des GebG NRW in der jeweils geltenden Fassung werden von folgenden Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung abweichende Gebührensätze nach dieser Satzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang VI und Artikel 27 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 und des § 3 GebG NRW erlassen:

    23.8.4.1.1 Rindfleisch
    23.8.4.1.2 Einhufer-Equidenfleisch
    23.8.4.1.3 Schweinefleisch
    23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch
    23.8.4.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
    23.8.4.6 Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch
    23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
    23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten (Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung)
    23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 2075/2005 vom 05.12.2005 in der jeweils geltenden Fassung
    23.8.4.12 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II D der VO (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Gebührenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach dieser Satzung gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlungen veranlassen bzw. deren Tätigkeiten der Überwachung nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht unterliegen.

§ 2 Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

  1. Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Hygieneüberwachung beträgt je Tier für
    - Einhufer 31,94 €
    - ausgewachsene Rinder 26,55 €
    - Jungrinder 18,57 €
    - Schweine < 25 kg 10,81 €
    - Schweine =/> 25 kg 12,60 €
    - Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer < 12 kg 4,57 €
    - Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer =/> 12 kg 4,96 €
  2. Werden bei begründetem Verdacht auf Rückstände Untersuchungen erforderlich, so hat der Verfügungsberechtigte die entstehenden Kosten/Auslagen zu tragen.

§ 3 Gebühr für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf BSE

Für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf das Vorliegen einer bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), den Probenversand, die Untersuchung und die Beurteilung der Probe wird neben der Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach §§ 2, 7 oder 8 eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr setzt sich der Höhe nach zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 13,14 € und der Gebühr gemäß der Tarifstelle 23.9.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der zum Zeitpunkt der Untersuchung geltenden Höhe.

§ 4 Gebühr für Amtshandlungen in zugelassenen Zerlegebetrieben

  1. Für Kontrollen in zugelassenen Zerlegebetrieben werden Gebühren entsprechend der Tarifstelle 28.8.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben.
  2. Liegen die Aufwendungen für die Kontrollen nach Abs. 1 über den Gebühren entsprechend der genannten Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW, so wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Kontrolle gemäß der Tarifstelle 23.9.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben.

§ 5 Gebühr für Amtshandlungen in Kühl- und Gefrierhäusern und sonstigen Betrieben

Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Kontrolle gemäß der Tarifstelle 23.8.4.6 in Verbindung mit Tarifstelle 23.9.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben.

§ 6 Gebühr bei Nichtausführung eines Teils der Untersuchung oder der gesamten Untersuchung

  1. Die Gebühr nach §§ 2, 7 und 8 ist in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur ein Teil der Untersuchung ausgeführt worden ist.
  2. Unterbleibt die angemeldete Untersuchung, weil sie aufgrund eines dem Kostenschuldner zurechenbaren Umstandes nicht zu der angemeldeten Zeit ausgeführt werden konnte, so werden die entstandenen Auslagen erhoben.

§ 7 Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten

Wird die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt, werden für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die nachfolgenden Gebühren erhoben:

  • Einhufer 34,72 €
  • ausgewachsene Rinder 28,86 €
  • Jungrinder 20,19 €
  • Schweine < 25 kg 11,75 €
  • Schweine =/> 25 kg 13,70 €
  • Schafe, Ziegen, < 12 kg 4,97 €
  • Schafe, Ziegen, =/> 12 kg 5,39 €

§ 8 Gebühr für Hausschlachtungen

Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt je Tier für

  • Einhufer 37,92 €
  • ausgewachsene Rinder 32,53 €
  • Jungrinder 24,55 €
  • Schweine < 25 kg 16,79 €
  • Schweine =/> 25 kg 18,58 €
  • Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer < 12 kg 10,55 €
  • Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer =/> 12 kg 10,94 €

§ 9 Gebühr der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere, die nicht der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen

Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen, Bären, Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, beträgt je Tier bei der Probeentnahme durch

  1. amtliches Personal 15,71 €
  2. berechtigte Jägerinnen/Jäger 5,55 €.

§ 10 Fälligkeit

Die Gebühren und Kosten/Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 6 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss/Grevenbroich, den 11.12.2008

Dieter Patt, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 18.12.2008


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