Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2011 die folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Benutzungsgebühren und Vergütungen
Für die Inanspruchnahme der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Einsammlungspflicht nach § 5 Absatz 6 LAbfG werden Benutzungsgebühren erhoben oder Vergütungen ausgezahlt.
§ 2 Maßstab und -satz
- Die Benutzungsgebühren nach § 1 betragen für
- Haus- und Sperrmüll: 177,87 Euro / Tonne
- kompostierbare Abfälle: 96,52 Euro / Tonne
- Haushaltsschadstoffmobil: 0,79 Euro / Einwohner und Jahr
- Die Vergütung nach § 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
V = 103,13 * m * ( 1,2499 * z / z0 – 0,2499 )
Dabei bedeuten:
- V - monatliche Vergütung in Euro
- m - Angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen
- z - Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat. Jedoch mindestens 64,00% von z0.
- z0 - Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den Monat September 2010.
§ 3 Gebührenschuldner, Vergütungsgläubiger, Heranziehung zur Gebühr, Fälligkeit
- Gebührenschuldner und Vergütungsgläubiger sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
- Die Gebühren und Vergütungen werden monatlich nachträglich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
- Die Zahl der Einsatztage für das Haushaltsschadstoffmobil legt der Kreis je Stadt oder Gemeinde nach räumlichen und einwohnerbezogenen Kriterien fest. Die festgesetzten Einsatztage sind als Mindesteinsatztage für eine ordnungsgemäße Schadstofferfassung erforderlich. Soweit eine Stadt oder Gemeinde eine höhere Zahl von Einsatztagen wünscht, werden die Gebühren nach § 2 Absatz 1 Ziffer 3 entsprechend dem Verhältnis der höheren Zahl von Einsatztagen zur bisher festgesetzten Zahl von Einsatztagen erhöht.
- Die festgesetzten Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
- Bei einer Bemessung der Gebühren in €/Einwohner und Jahr wird die Einwohnerzahl zum 30. September des Vorjahres verwendet.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.