Lesefassung unter Berücksichtigung der zwölften Änderung vom 17.06.2009
Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Einsammlungspflicht nach § 5 Absatz 6 LAbfG werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 Gebührenmaßstab und -satz
- Die Benutzungsgebühren nach § 1 Absatz 1 betragen für
- Haus- und Sperrmüll 165,34 € je Tonne
- kompostierbare Abfälle 96,52 € je Tonne
- Elektro- und Elektronikschrott (Übergabestelle) 0,10 € je Einwohner
- Altpapier und -pappen 25,66 € je Tonne
- Haushaltsschadstoffmobil 0,79 € je Einwohner
§ 3 Gebührenschuldner, Heranziehung zur Gebühr, Fälligkeit
- Gebührenschuldner sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
- Die Gebühren werden monatlich nachträglich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
- Die Zahl der Einsatztage für das Haushaltsschadstoffmobil legt der Kreis je Stadt oder Gemeinde nach räumlichen und einwohnerbezogenen Kriterien fest. Die festgesetzten Einsatztage sind als Mindesteinsatztage für eine ordnungsgemäße Schadstofferfassung erforderlich. Soweit eine Stadt oder Gemeinde eine höhere Zahl von Einsatztagen wünscht, werden die Gebühren nach § 2 Absatz 1 Ziffer 5 entsprechend dem Verhältnis der höheren Zahl von Einsatztagen zur bisher festgesetzten Zahl von Einsatztagen erhöht. Die jährliche Gebühr wird monatlich in 12 gleichen Teilen festgesetzt.
- Die festgesetzten Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
- Bei einer Bemessung der Gebühren in €/Einwohner wird die Einwohnerzahl zum 30. September des Vorjahres verwendet.
- Die Gebühr für Elektronikschrott nach Absatz 1 Ziffer 3 wird von den Städten und Gemeinden, welche die Aufgabe zur Übergabe des Elektronikschrotts auf den Kreis übertragen haben oder übertragen wollen, mit dem Tag erhoben, an dem der Kreis deren Elektronikschrott nach den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes an die Hersteller zurück gibt. Die jährliche Gebühr wird monatlich in 12 gleichen Teilen festgesetzt. Tritt die Gebührenpflicht im laufenden Gebührenjahr ein, so wird die Jahresgebühr anteilig bestimmt und in den auf das Eintrittsdatum folgenden Monaten in gleichen Teilen festgesetzt.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung unter Berücksichtigung der zwölften Änderungssatzung vom 17.06.2009 tritt am 01.07.2009 in Kraft.