Für Baumaßnahmen, die nicht baugenehmigungsfrei (kleine Einfriedungen, Ställe oder Gewächshäuser, siehe §§ 65, 66 BauO NRW) oder anzeigepflichtig (§ 67 BauO NRW) sind, ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen (etwa für Wohngebäude).
Der Antrag auf Baugenehmigung ist schriftlich mit den erforderlichen Bauvorlagen in 3-facher Ausfertigung beim Rhein-Kreis Neuss oder bei der jeweiligen Gemeinde (Jüchen bzw. Rommerskirchen) einzureichen. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag können die Fristen jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Die Bauaufsicht des Rhein-Kreises Neuss ist nur für Bauvorhaben in Jüchen und Rommerskirchen zuständig.
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Jürgen Wenning
Untere Bauaufsicht
02181 601-6320 (Telefon)
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Kreishochhaus Grevenbroich
Lindenstraße 10, 41515 Grevenbroich
5. Obergeschoss, Zimmer 558
Das gesamte Gebäude ist für Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe zugänglich. Eine behindertengerechte Toilette ist vorhanden. Einen ebenerdigen Eingang finden Sie am hinteren Parkplatz des Gebäudes (an der Uhlhornstraße).
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.