Zur Verbesserung der Wohnungsbestände in Nordrhein-Westfalen können im Rahmen der investiven Bestandsförderung verschiedene Erneuerungsmaßnahmen finanziert werden.
Um die energetische Erneuerung des Wohnungsbestandes zu forcieren, werden ab 2011 vorrangig Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Mietwohnungen und in selbst genutztem Wohneigentum gefördert. Hier liegt das größte Energieeinsparpotenzial, um die für den Wohngebäudesektor gesetzten nationalen und internationalen Ziele zu erreichen, die Treibhausemissionen zu reduzieren.
Der Einsatz von Mitteln der sozialen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen soll dazu beitragen, dass die klimapolitischen Ziele sozial verträglich umgesetzt werden können. Die wohnungs- und sozialpolitischen Ziele der neuen Fördermaßnahmen sind deshalb darauf ausgerichtet, Investitionen zur Energieeinsparung im Bestand durch günstige Finanzierungskonditionen anzustoßen und gleichzeitig sozial tragbare Mieten bzw. Finanzierungsbelastungen (bei Eigentümerhaushalten) nach der energetischen Modernisierung zu sichern.
Förderfähig sind alle Wohnungsbestände, die noch nicht den Standards der Wärmeschutzverordnung von 1995 entsprechen. Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die der Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes und der Verbesserung bzw. dem erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen dienen. Auch solarthermische Anlagen und mechanische Lüftungsanlagen können gefördert werden
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in bestehenden Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie in bestehenden Eigenheimen und Eigentumswohnungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Eigentümer oder von seinen Angehörigen (§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW) genutzt werden oder zu deren Nutzung bestimmt sind (selbst genutztes Wohneigentum).
Fördervoraussetzung ist, dass
Es sind mindestens drei bauteilbezogene Maßnahmen der Buchstaben a)-e) kombiniert durchzuführen (Maßnahmepakete). Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBI. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Durchführung der Maßnahmen einzuhalten. Entsprechen einzelne Bauteile bereits den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 (BGBl I S.2121) (WSV 1995), können diese als Maßnahmen anerkannt werden, sind aber nicht nachträglich förderfähig.
Instandsetzungsmaßnahmen, die durch die geförderten Maßnahmen verursacht werden, und Nachweise bzw. Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen, sind ebenfalls förderfähig.
Nicht förderfähig sind Nachtstromspeicherheizungen sowie andere mit Direktstrom betriebene Heizungssysteme und hydraulisch gesteuerte Durchlauferhitzer.
Die Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsförderung der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Das Darlehen beträgt bis zu 40.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 80 v. H. der Bau- und Baunebenkosten. Das insgesamt berechnete Darlehen wird auf volle hundert Euro aufgerundet. Darlehensbeträge unter 2.500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.
Der Zins für das gewährte Darlehen beträgt für die Dauer der gem. Nr. 5.5 festgelegten Sozialbindungen wahlweise 10 oder 15 Jahre nach Fertigstellung der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v. H. Danach ist das Darlehen jährlich mit 6 v. H. zu verzinsen.
Das Darlehen ist jährlich mit 2 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben. Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Die Bewilligung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger einen Eigenleistungsanteil an den Bau- und Baunebenkosten von
Die voraussichtlichen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen sind durch Kostenvoranschläge oder in Form einer qualifizierten Kostenaufstellung anzugeben. Die Bewilligungsbehörde prüft ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Angemessenheit
Es werden keine Maßnahmen gefördert,
Bitte beachten Sie, dass die Informationen an dieser Stelle nicht vollständig und abschließend sein können. Es wird daher empfohlen, vertragliche Verpflichtungen erst dann einzugehen, wenn Sie sich bei der Bewilligungsbehörde informiert haben. Bitte vereinbaren Sie vor einer eventuellen Antragstellung einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,4 v.H. des bewilligten Darlehensbetrages.
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