Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich.
Der Wohnberechtigungsschein zeigt der Vermieterin oder dem Vermieter unter anderem an, ob die Wohnungssuchenden mit ihren in der Bescheinigung aufgeführten Haushaltsangehörigen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen und welche Wohnung der Größe nach bezogen werden darf.
Eine Sozialwohnung darf daher nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, erfüllt werden. Der Rhein-Kreis Neuss ist zuständig für die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen. Die Antragsunterlagen sollten grundsätzlich je nach dem Wohnort der Antragstellerinnen und Antragsteller bei der entsprechenden Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
10 bis 20 Euro
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Helga Lemm
Wohnungsbauförderung + Wohnungswesen
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Kreishochhaus Grevenbroich
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5. Obergeschoss, Zimmer 562
Das gesamte Gebäude ist für Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe zugänglich. Eine behindertengerechte Toilette ist vorhanden. Einen ebenerdigen Eingang finden Sie am hinteren Parkplatz des Gebäudes (an der Uhlhornstraße).
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.