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Verwaltung von A bis Z

Amtsvormundschaft für Minderjährige

Bestellte Amtsvormundschaft

Das Jugendamt wird durch Beschluss des Amtsgerichtes zum Amtsvormund für minderjährige Kinder bestellt und erhält dann das Sorgerecht oder Teile hiervon, wenn dies nicht mehr durch die Eltern wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann.

Beispiele

  • Beide Elternteile verunglücken tödlich.
  • Frau A ist alleinerziehend. Sie hat den Vater Ihres Kindes nie rechtlich feststellen lassen und auch keinen Kontakt mehr zu diesem. Frau A erkrankt an Krebs und stirbt. Das Kind hat keine weiteren Vertrauenspersonen (nahe Verwandte, befreundete Erwachsene), die die Vormundschaft übernehmen könnten.
  • Das Kind lebt mit seinen drogensüchtigen Eltern in einem Haushalt. Aufmerksame Nachbarn melden sich beim Jugendamt. Ein Arzt stellt fest, dass beide Elternteile durch den starken Drogenkonsum nicht mehr geschäftsfähig sind.

Möchte eine Privatperson die Vormundschaft übernehmen, so muss diese beim Amtsgericht die Vormundschaft formlos beantragen. Das Amtsgericht bittet dann das Jugendamt um Überprüfung der Person und des Bezuges zum Kind. Nach positiver Stellungnahme des Jugendamtes kann das Amtsgericht die Vormundschaft auf diese Person übertragen.

Gesetzliche Amtsvormundschaft

Diese tritt Kraft Gesetzes ein, wenn bei Geburt eines Kindes die Mutter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Jugendamt

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:






Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 09.12.2010


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