Das Jugendamt wird durch Beschluss des Amtsgerichtes zum Amtsvormund für minderjährige Kinder bestellt und erhält dann das Sorgerecht oder Teile hiervon, wenn dies nicht mehr durch die Eltern wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann.
Möchte eine Privatperson die Vormundschaft übernehmen, so muss diese beim Amtsgericht die Vormundschaft formlos beantragen. Das Amtsgericht bittet dann das Jugendamt um Überprüfung der Person und des Bezuges zum Kind. Nach positiver Stellungnahme des Jugendamtes kann das Amtsgericht die Vormundschaft auf diese Person übertragen.
Diese tritt Kraft Gesetzes ein, wenn bei Geburt eines Kindes die Mutter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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