Nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen sowie verschiedene Kapitalanlageformen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Eine Erlaubnis benötigt auch, wer Bauvorhaben als sogenannter Bauträger oder als Baubetreuer vorbereiten oder durchführen will. Mit dieser Erlaubnis für Gewerbetreibende will der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.
200 bis 3.500 Euro
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