Springen Sie direkt zu folgenden Bereichen:
Hauptnavigation | Inhalt | Suche | Service

Über folgende Accesskeys (Hilfe) können Sie die Hauptfunktionen der Seite direkt ansteuern:
  • [Accesskey] + S: Navigation überspringen
  • [Accesskey] + 1: Startseite
  • [Accesskey] + 3: Zum Inhaltsverzeichnis
  • [Accesskey] + 4: Suche
  • [Accesskey] + 6: Hilfe
  • [Accesskey] + 8: Impressum
  • [Accesskey] + 9: Kontakt


Sie befinden sich hier:

Verwaltung von A bis Z

Bestattungskosten erstatten

Bestattungskosten werden im Rahmen des SGB XII gewährt, wenn die zur Kostentragung Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu decken. Voraussetzung ist nicht, dass der Verstorbene Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II bezogen hat.

Hat der Verstorbene bis zu seinem Tod Leistungen nach dem SGB XII erhalten, ist das Sozialamt zuständig, das diese Leistungen erbracht hat. In allen anderen Fällen das Sozialamt am Sterbeort.

Näheres erfahren Sie bei Ihrem örtlichen Sozialamt.





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 12.06.2008


Service-Funktionen: