Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Hierzu zählt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Zuschuss zu den Kosten für die Schülerbeförderung.
SGB II: In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind dies Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind. Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
SGB XII: In der Sozialhilfe sind dies Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.
BKGG: Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bzw. von Kinderzuschlag entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB II.
AsylbLG: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die analoge Leistungen im Sinne der Sozialhilfe beziehen, entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB XII.
Sonstige: Familien mit geringem Haushaltseinkommen, die keine oben genannte Leistungen beziehen (nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen) nach entsprechender Zuordnung zu einem o.g. Rechts- und Personenkreis
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule des gewährten Bildungsgangs besuchen und diese nicht auf eine zumutbare Weise erreichen können und deswegen z.B. auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Für das Land NRW können Schülerfahrkosten im Sinne der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (Schülerfahrkostenverordnung) sowohl für die Primarstufe (Grundschule) als auch für die Sekundarstufen I und II übernommen werden. Bevor also einem Antrag auf Schülerbeförderungskosten im Sinne des Bildungs- und Teilhabepaketes stattgegeben werden kann, muss daher im Vorfeld ein Antrag beim zuständigen Schulträger auf Übernahme der Fahrkosten beantragt werden.
Entsprechend § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW ist der Weg erst dann unzumutbar, wenn folgende Entfernung des Schulwegs (kürzester Fußweg vom Elternhaus bis zur Schule) überschritten wird:
Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen (z. B. privater Schultransport) oder öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden.
Sollten die Kosten für eine Schülermonatskarte anerkannt werden, wird der Preis für das Monatsticket um den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr vermindert, wenn dieses Ticket auch privat genutzt werden kann. Dieser Eigenanteil des Kindes beträgt je nach Altersstufe zwischen 11,00 € bis 22,00 €.
Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung ebenfalls.
Der Bedarf zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung an den Leistungsberechtigten (in der Regel die Eltern des Kindes) ausgezahlt.
Die Leistung muss für jedes Kind gesondert beantragt werden.
Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann die zuständige Stelle im begründeten Fall Nachweise über die Verwendung der bewilligten Mittel verlangen. Bitte bewahren Sie daher entsprechende Kassenbelege auf.
Erhält das Kind Sozialhilfeleistungen oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dann ist der Antrag bei der für diese Leistungen zuständigen Stelle abzugeben. Dies gilt auch für den analogen Leistungsbezug nach dem AsylbLG.
Bezieht Ihr Kind Wohngeld, bezieht die ganze Familie Wohngeld oder erhalten Sie für Ihr Kind den Kinderzuschlag (nicht Kindergeld), dann ist der Antrag bei den kommunalen Sozialämtern abzugeben. Übergangsweise kann bis zum 31.05.2011 der Antrag auch in der für Sie zuständigen Familienkasse abgegeben werden.
Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Sozialamt
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.