Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählen unter anderem Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Bereich.
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins-, Kultur- oder Ferienangeboten zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Gesamtwert von 10 € monatlich erbracht.
Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:
Die Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe müssen Sie für jedes Kind gesondert bei der zuständigen Behörde beantragen. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig - am besten gleich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes - damit die Leistung Ihrem Kind vollumfänglich zu Gute kommt.
Bei Beantragung der Leistung spätestens aber bei Ausstellung eines Gutscheins für diese Leistung, müssen Sie der Leistungsstelle mitteilen, welche Angebote bei welchem Anbieter (Mitgliedschaften in Vereinen u.a.), wahrgenommen werden sollen.
Sie erhalten für Ihr Kind einen Gutschein maximal im Wert von bis zu 60 € (also 10 € pro Monat). Der Betrag ist für den gesamten Bewilligungszeitraum (6 Monate) bestimmt und kann nach Wunsch des Kindes für die oben genannten Aktivitäten eingesetzt werden. In der Regel wird der Gutschein auch für einen 12monatigen Zeitraum befristet, so dass er auch nach einem Bewilligungszeitraum aber innerhalb der Befristung eingelöst werden kann. Dadurch wird auch gewährleistet, dass Ihr Kind in bestimmten Fällen zeitgleich über ein Budget von bis zu 120 Euro verfügen kann.
Beispiel: Ihr Kind erhält einen Gutschein für den Bewilligungszeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012 in Höhe von 60,00 Euro. Die Befristung des Gutscheins erfolgt bis zum 31.12.2012. Ihr Kind löst den ersten Gutschein nicht ein und erhält für den nächsten Bewilligungsabschnitt 01.07.2012 bis 31.12.2012 einen weiteren separaten Gutschein in Höhe von über 60,00 Euro. Der 2. Gutschein wird ebenfalls für zwölf Monate bis zum 30.06.2013 befristet. Ihr Kind kann in dem Zeitfenster 01.07.2012 bis 31.12.2012 über einen Betrag in Höhe von 120,00 Euro verfügen.
Ihr Kind braucht sodann den oder die Gutscheine nur dort vorzulegen, wo es ein Angebot wahrnehmen möchte.
Mit Bewilligung der Leistung erhalten Sie einen Gutschein und zusätzlich zu dem Gutschein einen Abrechnungsvordruck. Beide Schriftstücke sind dem Leistungsanbieter vorzulegen.
Bei der Einlösung des Gutscheins rechnet die zuständige Behörde die Kosten der wahrgenommenen Angebote direkt mit dem Leistungsanbieter ab. Eine Auszahlung auf Ihr Konto ist nicht möglich.
Sofern das Budget nicht vollständig ausgeschöpft wurde, kann Ihrem Kind der Restbetrag erneut in Form eines Gutscheines (inkl. eines Abrechnungsvordruckes) ausgehändigt werden.
Solange also das Budget nicht ausgeschöpft ist, werden die entstehenden Kosten direkt mit den Anbietern der wahrgenommenen Angebote abgerechnet.
Erhält das Kind Sozialhilfeleistungen oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dann ist der Antrag bei der für diese Leistungen zuständigen Stelle abzugeben. Dies gilt auch für den analogen Leistungsbezug nach dem AsylbLG.
Bezieht Ihr Kind Wohngeld, bezieht die ganze Familie Wohngeld oder erhalten Sie für Ihr Kind den Kinderzuschlag (nicht Kindergeld), dann ist der Antrag bei den kommunalen Sozialämtern abzugeben. Übergangsweise kann bis zum 31.05.2011 der Antrag auch in der für Sie zuständigen Familienkasse abgegeben werden.
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.