Hierunter fallen importierte Fahrzeuge, die weder im Inland noch im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen waren. Zum EWR gehören die Staaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Für Fahrzeuge aus Ländern, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, siehe hier.
Diese Unterlagen benötigen Sie
- Gültigen Personalausweis oder Reisepass der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll.
- Wenn die Person, auf die das Fahrzeug angemeldet werden soll, nicht persönlich erscheint, eine Vollmacht sowie der Ausweis der bevollmächtigen Person.
- Bei Zulassung auf eine minderjährige behinderte Person ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ausweise der gesetzlichen Vertreter und ggf. des minderjährigen Halters sind vorzulegen.
- Bei Zulassung auf einen Verein: aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
- Bei Zulassung auf eine Firma: aktueller Auszug aus dem Handels- oder Gewerberegister.
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung).
- Bankeinzugsermächtigung für Kraftfahrzeugsteuer.
- Kaufvertrag oder Originalrechnung über den Erwerb des Fahrzeuges.
- Umsatzsteuererklärung nach § 18 Umsatzsteuergesetz, wenn das motorbetriebene Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder maximal 6.000 km gelaufen ist.
- Zulassungsbescheinigung, wenn vorhanden.
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC); falls für das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung besteht, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO oder eine Datenbestätigung des Herstellers oder Händlers vorzulegen.
- Ggf. ist eine Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich.
Gebühren
ab 37,10 Euro