Als Halter eines Kraftfahrzeugs (Kfz) sind Sie verpflichtet, den Verkauf des Fahrzeugs der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Dies muss unverzüglich und schriftlich erfolgen und gilt auch für Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt sind. Einen geeigneten Vordruck finden Sie weiter unten.
Wichtig ist hierbei, dass der Käufer den Empfang der Fahrzeugzulassungsdokumente (Kfz-Brief und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung, bestehend aus Teil I und II) schriftlich durch Vorlage des Kaufvertrages bestätigt. Mit dieser Bestätigung geht die Verfügungsgewalt des Kfz auf den Käufer über.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch nach dem Verkauf bei der Zulassungsbehörde als verantwortlicher Halter eingetragen sind. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder auf eine andere Person umgeschrieben wurde. Die Anzeige des Verkaufs dient also auch Ihrer eigenen Sicherheit.
Auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I finden Sie ergänzende Hinweise.
Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Straßenverkehrsamt
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
Diese Dienstleistung können Sie außerhalb der Öffnungszeiten des Amtes im Bürger-Servicecenter des Rhein-Kreises Neuss erledigen.