Für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Ladung oder Abmessungen, Achslast oder Gesamtgewicht die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreitet, ist eine Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Vom Antragsteller ist eine genaue Streckenbeschreibung vorzulegen. Diese muß alle Streckennamen, Richtungsänderungen wie links/rechts, Bezeichnungen der Landesstraßen, Bundesstraßen, Autobahnanschlußstellen (AS), Autobahndreiecke (AD), Autobahnkreuze (AK) und Autobahnbezeichnungen (z. B. A 565, A 59 usw.) beinhalten.
Erst nach der positiven Anhörung der von dem Transport betroffenen Institutionen kann eine Erlaubnis und/oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Bearbeitungszeit kann aufgrund der Anhörungspflicht bis zu 14 Tage betragen.
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