Überschwemmungsgebiete sind Flächen, die bei einem Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, Flächen zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Flächen, die für Hochwasserentlastung oder Rückhalt beansprucht werden. Eine erste Einschätzung der Hochwassergefährdung Ihres Lebensraums geben digitale Karten auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW).
Durch die natürliche Rückhaltung von Wasser in der Fläche wird der Entstehung von Schäden und nachteiligen Hochwasserfolgen vorgebeugt. Auch frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen deshalb möglichst wieder hergestellt werden.
Bei allen Handlungen, Anlagen und Baumaßnahmen ist zu beachten, dass Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen -Retentionsräume- zu erhalten sind. Falls dies in einem einzelnen Fall aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls einmal nicht möglich sein sollte, ist verloren gegangener Rückhalteraum rechtzeitig auszugleichen. Dies bedeutet, er ist an anderer, geeigneter Stelle zu schaffen.
Die Untere Wasserbehörde steht Ihnen im Vorfeld Ihrer Planungen gerne erläuternd zur Verfügung - egal ob Gartenhäuschen, Anbau oder Einfamilienhaus, Zaun, Terrasse, Sitzgruppe oder Grillplatz, Flächen für Müllgefäße und Brennholz, Pergola oder Hecke.
Nordrhein-Westfalen setzt darüber hinaus für hochwassergefährdete Flächen und jeden verbindlich Überschwemmungsgebiete mittels Rechtsverordnung und Karten fest - insbesondere um nicht hochwasserangepasste Bebauungen und den Verlust natürlicher Ausbreitungsflächen zu verhindern. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden vorläufig gesichert.
Sie können sich über den aktuellen Regelungsstand auf den Internetseiten der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln informieren – siehe Link-Box. Rhein, Niers (einschließlich Mündungsbereich Trietbach) sowie Jüchener Bach (einschließlich Kommer und Kelzenberger Bach) sind derzeit für den Rhein-Kreis Neuss bearbeitet.
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften, Handlungs- und Bauverbote - grundsätzlich untersagt sind:
Auch untersagt sind:
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind
Wegen der herausragenden Bedeutung vorsorgenden Hochwasserschutzes insbesondere durch natürlichen Rückhalt in der freien Fläche sind Ausnahmen nur sehr begrenzt möglich. Die Untere Wasserbehörde empfiehlt deswegen bei jeder Planung rechtzeitig das Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeitern, um evtl. unnötigen Geld- und Zeitaufwand zu vermeiden. Die für eine Prüfung notwendigen Unterlagen und Zulassungsverfahren werden dann im Einzelfall besprochen.
So können z.B. bauliche Anlagen, Veränderungen der Erdoberfläche, Ablagerungen und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, nur genehmigt werden, wenn das Vorhaben im Einzelfall
Veränderungen der Erdoberfläche müssen zudem das Wohl der Allgemeinheit berücksichtigen und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits-, Sachschäden ausschließen - Ablagerungen dürfen sich nicht nachteilig auf den ökologischen Zustand des Gewässers auswirken und wassergefährdende Stoffe nicht auf die Gewässergüte.
Neue Baugebiete können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
Die anderen verbotenen Maßnahmen können nur zugelassen werden, wenn
Bei der Umwandlung von Grünland in Ackerland darf zudem der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet werden, Auswirkungen auf die Gewässergüte sind zu vermeiden und unbillige Härten im Einzelfall zu berücksichtigen.
Für die Prüfung der Verbote und ihrer Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten ist bei den Gewässern Rhein und Neusser Hafen die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig - für alle anderen Gewässer im Rhein-Kreis Neuss die Untere Wasserbehörde. Wir unterrichten und beraten Sie gerne bei Ihren Fragen zum Thema Überschwemmungsgebiete.
Inwiefern für Ihre Planungen weitere wasserrechtliche Zulassungen mit anderen Zuständigkeiten erforderlich werden (Anlagengenehmigung im direkten Gewässerbereich oder Zulassungen nach der Deichschutzverordnung durch die Bezirksregierungen) kann dann ebenfalls besprochen werden.
Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:
Neuss
Telefon 02181 601-6811
kristoff.aring@rhein-kreis-neuss.de
Grevenbroich, Dormagen und Rommerskirchen
Telefon 02181 601-6812
matthias.richter@rhein-kreis-neuss.de
Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch und Jüchen
Telefon 02181 601-6813
franz-josef.weihrauch@rhein-kreis-neuss.de
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