Die Aufenthaltserlaubnis ist der Aufenthaltstitel, der für bestimmte Zwecke des Aufenthalts erteilt wird oder erteilt werden kann. Das sind z.B. Ausbildung und Studium, Erwerbstätigkeit, Ehegatten- und Kindernachzug und humanitäre Gründe.
Besonders wichtig ist es, dass für diese Aufenthaltszwecke ein Visum eingeholt wird, das genau auf den eigentlichen Aufenthaltszweck ausgerichtet ist.
Bevor eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) Ihres Wohnortes anmelden.
Für eine befristete Aufenthaltserlaubnis benötigen wir folgende Unterlagen:
Es können auch weitere Unterlagen erforderlich sein, was aber erst bei einem Gespräch in der Ausländerbehörde feststellbar ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde werden Sie hierzu beraten. Wegen der Aufenthaltserlaubnis nach Einreise zum Familiennachzug beachten Sie bitte die separaten Ausführungen.
Aufenthaltserlaubnisse für einen Sprachkurs, ein Studium oder eine Ausbildung setzen voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Für das Studium ist die Zulassung der Universität oder der Hochschule oder die Zusage zum Besuch studienvorbereitender Maßnahmen (Ausländervorsemester, Studienkolleg etc.) notwendig. Bei Sprachkursen und Ausbildungen sind die Unterlagen vorzulegen, die beweisen, dass der Sprachkurs besucht bzw. die Ausbildung begonnen hat oder beginnen soll.
Jeder Aufenthaltstitel enthält die ausdrückliche Erlaubnis, welche Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Ist die Erwerbstätigkeit nicht bereits für alle Bereiche erlaubt, ist eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde erforderlich. Das sollte im Einzelfall geklärt werden. Für die Genehmigung ist in der Regel eine Stellenbeschreibung zu erstellen. Die Kontakte zur Arbeitsagentur erfolgen über die Ausländerbehörde. Es ist also nicht notwendig, dass Sie sich unmittelbar mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen.
Ein Au-pair-Verhältnis liegt vor, wenn junge Frauen oder Männer in einem Alter zwischen 17 und 25 Jahren in eine Gastfamilie aufgenommen werden und ihre Sprachkenntnisse vervollständigen und "Land und Leute kennenlernen" wollen. Im Gegenzug wird durch die Gastfamilie eine Mitwirkung bei leichten Hausarbeiten und bei der Kinderbetreuung verlangt.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Au-pair benötigen wir:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Au-pair muss nach der Einreise mit Visum innerhalb der Gültigkeit dieses Visums beantragt werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal ein Jahr erteilt werden; eine Verlängerung ist nicht möglich.
Im Regelfall liegt der Ausländerbehörde die Zustimmung der Arbeitsagentur für die Au-Pair-Tätigkeit bereits aus dem Visumsverfahren vor. Wenn aber ein Wechsel in der Gastfamilie stattfindet, muss die Arbeitsagentur erneut beteiligt werden. Wenden Sie sich dann bitte umgehend an die Ausländerbehörde, damit die weiteren Schritte abgeklärt werden können.
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Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.