Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der restlichen EWR-Staaten.
Die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, von Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genießen ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Sie dürfen eine unselbständige Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben. Änderungen ab dem 1. Mai 2011 entnehmen Sie bitte der Presse.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern. Mitgliedstaaten des EWR sind Norwegen, Island und Liechtenstein.
Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besondere Regelungen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthalterlaubnis beantragen. Schweizer Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Für die Inanspruchnahme der Freizügigkeit genügt in der Regel die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Die Ausländerbehörden sind aber verpflichtet zu prüfen, ob tatsächlich Freizügigkeit besteht. Hierfür steht als Download die Erklärung zur Freizügigkeit zur Verfügung. Die Formulare können Sie auch in den Einwohnermeldeämtern erhalten.
Zur eindeutigen Feststellungen der Personalien ist es von Vorteil, wenn der Ausländerbehörde eine Kopie des Nationalpasses mit den Personendaten oder des Personalausweises (der Identitätskarte) zugeleitet wird.
Unionsbürger können visumsfrei einreisen und brauchen keine Aufenthaltserlaubnis. Freizügigkeitsberechtigt sind Sie als:
Wir stellen Ihnen über Ihr Aufenthaltsrecht eine Freizügigkeitsbescheinigung aus.
Füllen Sie dazu bitte die Erklärung aus. Wenn Sie nicht persönlich in die Ausländerbehörde kommen können, übersenden Sie die Unterlagen unmittelbar an die Ausländerbehörde oder geben Sie sie beim Einwohnermeldeamt ab. Sie erhalten dann von uns die Freizügigkeitsbescheinigung per Post.
Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Ausländerbehörde
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.