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Verwaltung von A bis Z

Gewerbeanmeldung

Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigepflichtig (§ 14 GewO), unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Tätigkeiten als Freiberufler (z. B. Rechtsanwalt, Arzt), die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Fischerei) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke).

Wer ist für Sie zuständig?

Die Gewerbeanmeldung beantragen Sie bei der Stadt oder Gemeinde, in der Sie Ihren Betriebssitz einrichten wollen.

Links

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Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 18.09.2008


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