Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Sie erhalten die Lohnsteuerkarte bei der Stadt oder Gemeinde, in der Sie am 20. September des Vorjahres mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Wenn Sie Ihre Lohnsteuerkarte für das aktuelle Jahr verloren haben, wenden Sie sich an die Stadt oder Gemeinde, die die erste Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.
Die Kommune bescheinigt auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für die unter 18 Jahre alten Kinder sowie die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Außerdem trägt die Gemeinde in die Lohnsteuerkarte Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene ein, soweit diese Freibeträge bei der Besteuerung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
Kommen für den Arbeitnehmer weitere Freibeträge in Betracht oder sind bei dem Arbeitnehmer über 18 Jahre alte Kinder zu berücksichtigen, so werden die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vom Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers geändert oder ergänzt.
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