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Sicherheit, Verbraucherschutz / 29.10.2009

Stille Feiertage im November

Frau mit ausgestrecktem Zeigefinger auf den eigenen Lippen

Die stillen Feiertage im November sind nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage besonders geschützt.

Das gilt für Allerheiligen am 1. November von 5 bis 18 Uhr, den Volkstrauertag am 15. November in der Zeit von 5 bis 13 Uhr sowie den Totensonntag am 22. November von 5 bis 18 Uhr.

In dieser Zeit sind verboten:

  • Märkte, zum Beispiel Trödelmärkte und private Automärkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie
  • Zirkusveranstaltungen und Volksfeste, ebenso der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden,
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.

Darüber hinaus sind an allen drei Feiertagen zwischen 5 und 18 Uhr musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz verboten. Im Übrigen gelten für die stillen Feiertage die allgemeinen Vorschriften für den Schutz der Sonn- und Feiertage. Dazu zählen auch die gewerblichen Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk, im Fabrikations-, Handels- und Reisegewerbe.

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:

Hans-Joachim Klein
Ordnungsamt
02181 601-3200 (Telefon)
02181 601-3299 (Telefax)
hans-joachim.klein@rhein-kreis-neuss.de

Kreishaus Grevenbroich (Neubau)
Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich
2. Obergeschoss, Zimmer 2.32

Das gesamte Gebäude ist für Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe zugänglich. Eine behindertengerechte Toilette ist vorhanden.






Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 30.10.2009


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