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Familie, Jugend

Betreuungsstelle Rhein-Kreis Neuss

Alte und junge Hände

© iStockphoto/92188120

Sollte ein Volljähriger wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können, so bestellt das örtlich zuständige Vormundschaftsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.

Falls kein ehrenamtlicher oder sonstiger Betreuer bereit oder geeignet ist, übertragen die Vormundschaftsgerichte in Neuss
(zuständig für Neuss, Kaarst, Meerbusch und Korschenbroich) und Grevenbroich (zuständig für Grevenbroich, Jüchen und Rommerskirchen) der Betreuungsstelle des Rhein-Kreis Neuss bzw. den dort angestellten Behördenbetreuern die Führung der Betreuung.

Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, Beratung und Hilfe vorhanden ist. Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Vormundschaftsgericht als auch bei der zuständigen Betreuungsbehörde.

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:




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Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 09.12.2010


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