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Soziales

Sozialhilfe bei Heimpflege

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist seit dem 1. Januar 2005 eine Leistung der Sozialhilfe. Voraussetzungen und Umfang der Leistung sind im Sozialgesetzbuch XII geregelt.

Menschen, die in einer Notlage sind, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können und denen die erforderliche Hilfe auch nicht von Angehörigen oder von anderer Seite zuteil wird, können Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Zuständig für die Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind der Rhein-Kreis Neuss und die Sozialämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Hier erhalten Sie nähere Auskünfte über die in Frage kommenden Hilfen. Sie beraten auch über Rechte und Pflichten der Bürger gegenüber den Sozialämtern.

Aufgabe der Sozialämter

Die MitarbeiterInnen der Sozialämter prüfen, wie der jeweiligen Notlage am besten begegnet werden kann und welche Hilfen im Einzelfall ggf. in Frage kommen. Sie stellen außerdem wegen des Nachranges der Sozialhilfe fest, ob der Antragsteller eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen hat, Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestehen oder Angehörige ihm helfen können.

Anspruch auf Sozialhilfe

Um prüfen zu können, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, ist das einzusetzende Einkommen und Vermögen - bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern das beider Partner - zu berechnen.

Nach § 34 SGB XII erfolgt grundsätzlich keine Schuldenübernahme durch das Sozialamt. Im Falle einer Heimaufnahme ist das Einkommen somit ab dem ersten vollen Monat nach der Heimaufnahme vorrangig und vollständig zur Deckung der Pflegekosten einzusetzen.

Notwendige Unterlagen und Nachweise

Personalien

  • Personalausweis(e) oder Reisepass/pässe
  • An-/Ummeldung des Einwohnermeldeamtes
  • Stammbuch oder Heiratsurkunde
  • Schwerbehindertenausweis(e)
  • Sterbeurkunde des Ehepartners

Einkommen (In- und Ausland)

  • Einkommensteuerbescheid
  • Lohn- und Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate
  • aktuelle(r) Rentenbescheid(e)
  • Umsatzsteuerbescheid
  • Bilanzen der letzten drei Jahre
  • Einnahmen aus Kapital- und Zinserträgen
  • Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung
  • Sonstige(s) Einkommen/Einkünfte
  • Gewerbeabmeldung
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Heimaufnahme
  • Einkommen aus vertraglichen Vereinbarungen

Ist bereits Sozialhilfe bezogen worden

  • Letzter Sozialhilfebescheid
  • Nachweis(e) über erhaltene Beihilfen

Sozialleistungen

  • Letzte(n) Bewilligungsbescheid(e) bzw. Nachweis(e) über die Antragstellung auf
  • Arbeitslosengeld I / Arbeitslosengeld II
  • Unterhaltsgeld SGB III
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Insolvenzgeld
  • Eingliederungshilfe nach SGB III
  • Kindergeld / Kinderzuschlag
  • Pflegegeldleistung
  • Unterhaltsvorschuss (UVG) / BAföG
  • Wohngeld
  • Krankengeld/Blindengeld

Unterhalt

  • Namen, Anschriften und Geburtsdaten aller unterhaltspflichtigen Personen (Kinder, geschiedener Ehegatte und Eltern)
  • bestehende Unterhaltsansprüche
    • Unterhaltstitel / Scheidungsurteil
    • Zahlungsaufforderung vom Rechtsanwalt an den Unterhaltsschuldner
    • bereits realisierte Unterhaltszahlungen

Belastungen bei Ehepaaren / Lebenspartnerschaften

  • Mietvertrag und Nachweis über letzte Mieterhöhung / letzte Mietzahlung
  • aktuelle Mietbescheinigung
  • Letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung
  • Hausrat- und Haftpflichtversicherungspolice und aktueller Beitrag
  • Kranken- und Pflegeversicherungspolice und aktueller Beitrag
  • Nachweis Hauslasten inkl. Zinsbelastung

Bei Ehepaaren / Lebenspartnern wird im Falle der Heimaufnahme ein Kostenbeitrag berechnet. Es empfiehlt sich eine Rücklagenbildung mindestens in Höhe der häuslichen Ersparnisse (80% vom Regelsatz Haushaltsangehöriger z.Zt. 287,00 €).

Vermögen (In- und Ausland)

  • Barvermögen
  • sonstige Kapitalanlagen
  • Kraftfahrzeug
  • Sparbücher u. Sparverträge
  • Bestattungsvorsorge-, Grabpflegevertrag
  • Bausparverträge
  • Genossenschaftsanteile
  • Versicherungen
  • Aktien
  • Festgeldkonten u. Wertpapiere
  • Forderungen gegen Dritte
  • Wertgegenstände u. Sachvermögen
  • Grundbesitz/Miteigentum
  • Nachweise über Vermögensübertragung in den vergangenen 10 Jahren
  • Nachweise über Vermögensübertragung vor mehr als 10 Jahren
  • Nachweise über aufgelöste Vermögenswerte in den letzten 10 Jahren

Sonstiges

  • Vollmacht, Betreuerausweis
  • Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (insbesondere bei Pflege-
  • stufe 0)
  • Nießbrauch/Wohnrecht
  • Erbansprüche

Bei Pflegestufe 0

  • Heimnotwendigkeitsbescheinigung
  • Gutachten der Pflegekasse

Bei Antragstellung bzw. bei der Vorsprache im Sozialamt ist es daher hilfreich, wenn alle zur Bearbeitung benötigten Unterlagen und Nachweise im Original mitgebracht werden. Wenn Sie jemanden bevollmächtigen möchten, wenden Sie sich bitte an die Heimleitung, dort erhalten Sie einen entsprechenden Vordruck.

Anträge können Sie nur bei den Sozialämtern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach vorheriger Terminabsprache stellen:

  • Dormagen, Paul-Wierich-Platz 2, 41539 Dormagen, Telefon 02133 257-447
  • Grevenbroich, Am Markt 2, 41515 Grevenbroich, Telefon 02181 608-391
  • Rommerskirchen, Bahnstr. 52, 41569 Rommerskirchen, Telefon 02183 800-50
  • Kaarst, Am Neumarkt 2, 41564 Kaarst, Telefon 02131 987-301
  • Neuss,Promenadenstr. 43-45, 41460 Neuss, Telefon 02131 90-5001
  • Jüchen, Am Rathaus 5, 41363 Jüchen, Telefon 02165 915-150
  • Korschenbroich, Regentenstr. 1, 41352 Korschenbroich, Telefon 02161 613-167
  • Meerbusch, Bommershöfer Weg 2-8, 40670 Meerbusch, Telefon 02159 916-567

Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Beratungstermin!





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 05.01.2011


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